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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Travel Beyond

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis l BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationsverordnung für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV und führen diese Vorschriften aus. Sie werden Inhalt des zwischen jedem Reiseteilnehmer und der Firma Travel Beyond, Hamburg, nachstehend „TB“ abgekürzt, zustande kommenden Reisevertrages.

 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung zu einer Reise bietet der Kunde Travel Beyond (im Folgenden TB genannt) den Abschluss eines Reisevertrages mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Anmeldeformular Internet) verbindlich an. Grundlage des Angebots sind die Reisebeschreibung und die ergänzenden Informationen von TB für die jeweilige Reise. Hotelprospekte und Leistungsbeschreibungen, die nicht von TB herausgegeben werden sind für die Leistungspflicht von TB nicht verbindlich, es sei denn etwas anderes ist in der Reisebeschreibung ausdrücklich vereinbart.

1.2. Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) und  Reisevermittler (z.B. Reisebüros) sind von TB nicht bevollmächtigt, Auskünfte zu geben, Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, im Widerspruch zur Reisebeschreibung stehen oder über die vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen.

1.3. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen er wie für seine eigenen einzustehen hat, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4. Der Vertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch TB zustande. Der Kunde wird von TB über den Vertragsschluss durch die schriftliche Buchungsbestätigung informiert.

2. Bezahlung

2.1. Mit Vertragsabschluss und gegen Erhalt des Reisepreissicherungsscheines zur Absicherung der Teilnehmerzahlungen eine Anzahlung von 15% fällig.

2.2. Die Restzahlung muss unaufgeffordert bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt beglichen sein. Bitte denken Sie an die Überweisungslaufzeiten.

2.3. Bei kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn wird der gesamte Reisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig.

2.4. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen, soweit kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist. Vertragliche Verpflichtungen für TB werden erst nach der vollständigen Bezahlung des Reisepreises begründet.

2.5. TB ist berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß der folgenden Bedingungen zu belasten, wenn der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsmodalitäten leistet.

3. Leistungsänderungen

3.1 Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß durch TB notwendig werden, sind in den Grenzen von Treu und Glauben gestattet. TB verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Kunde das Recht, kostenlos von der Reise zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die TB in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von TB über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise geltend zu machen.

4. Preiserhöhung

4.1. Preisänderungen der ausgeschriebenen und bestätigten Preise sind nach Abschluss des Reisevertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen zulässig:

a) TB kann eine Preisänderung nur verlangen bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse.

b) Die Änderung kann nur in dem Umfang verlangt werden, wie sich diese Erhöhungen pro Person oder pro Sitzplatz auswirkt und sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

c) TB hat den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Kenntnis der die Änderung begründenden Umstände hiervon zu unterrichten. Preisänderungen können nach dem 20. Tag vor Reiseantritt nicht mehr verlangt werden.

d) Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 5% übersteigt, ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TB in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reiseteinehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von TB über die Preiserhöhung TB gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TB unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert TB den Anspruch auf den Reisepreis. Soweit der Rücktritt nicht von TB zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, kann TB eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

5.3. In jedem Fall des Rücktritts durch den Kunden, steht TB unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen eine pauschale Entschädigung zu.

Die Entschädigung für durch TB gebuchte Flüge erfolgt zu tagesaktuellen Preisen. Nach der Festbuchung fallen 100% des Flugpreises als Entschädigung an.

Für alle weiteren Leistungen beträgt die pauschale Entschädigung (Stornosätze bei Schiffsreisen in Klammern):

a) bis 30. Tag vor Reisebeginn 25% (35%) des Reisepreises

b) vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 40% (50%) des Reisepreises

c) vom 21. bis 14. Tag vor Reisebeginn 50%(70%) des Reisepreises

d) vom 13. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60% (85%) des Reisepreises

e)ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 80% (90%) des Reisepreises

5.4. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass TB überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale

5.5. TB behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist TB verpflichtet, die geforderte Entschädigung konkret zu beziffern und zu belegen, wobei ersparte Aufwendungen und eine etwaige, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen ist.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

6.1. Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von TB zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reiseteilnehmers auf anteilige Rückerstattung. TB bezahlt an dem RT jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an TB zurückerstattet worden sind. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Umbuchungen

7.1. Es besteht kein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen (Umbuchung) hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, Verpflegungs- oder Beförderungsart (auch Änderungen oder Umbuchungen von Anschlussflügen bei Gruppenreisen).Ist eine Umbuchung möglich und wird diese auf Wunsch des Kunden vorgenommen, so erhebt TB bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von 30,- Euro.

7.2.Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

8.1. Als Reiseveranstalter kann TB bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a) TB ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

b) Ein Rücktritt von TB später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

c) TB hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen. Macht TB keine anderen Angaben, so gilt die Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen.

d) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch TB ist in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einer allgemeinen Leistungsbeschreibung oder einem allgemeinen Kataloghinweis angegeben.

e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn TB in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber TB geltend zu machen.

f) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, wird TB dem Kunden die auf den Reisepreis geleistete Zahlungen zurückerstatten.

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

9.1. Als Reiseveranstalter kann TB den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt TB so behält TB den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die TB aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gut geschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen von TB (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von TB wahrzunehmen.

10. Obliegenheiten des Kunden

10.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit TB als Reiseveranstalter folgendermaßen konkretisiert:

a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder örtlichen Agentur von TB anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

b) Ist von TB keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (Reiseausschreibung), so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, TB direkt unter der Eingangs bezeichneten Adresse, Telefon- und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.

c) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

10.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind von TB nicht bevollmächtigt und daher nicht befugt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen TB anzuerkennen.

10.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn TB oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart die Reiseleitung oder Agentur bzw. die Beauftragten von TB eine ihnen vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von TB oder Beauftragten von TB verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) den zuständigen Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Fehlleitung oder die Beschädigung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von TB anzuzeigen.

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von TB für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder

b) TB für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2. Die deliktische Haftung von TB für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach dem Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

11.3. TB haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort). TB haftet für Mängel bei Leistungen, welche Beförderungen des Kunden vom Ausgangsort der ausgeschriebenen Reise zum Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, nur insoweit, wie sich eine Leistungspflicht für TB nicht vertraglich abbedingen läßt.

11.4. Gegenüber Unternehmen haftet TB bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

11.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei TB zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei TB zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftragsgebers.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

12.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise gegenüber TB geltend zu machen, sofern TB Reisever-anstalter ist. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind innerhalb von 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, bei der Fluggesellschaft geltend zu machen

12.2. Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr, soweit sich aus dem Gesetz nicht andere Fristen zwingend ergeben. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Pass- und Visumserfordernisse, Gesundheitspolizeiliche Vorschriften

13.1. TB wird Staatsangehörige aus Staaten der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumserfordernisse sowie Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender wie z.B. Doppelstaatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit vorliegen.

13.2. Für die Einhaltung von Pass-, Einreise-, Impf-, Devisen,- und Zollbestimmungen ist jeder Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten.

14. Informationen über die Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

14.1. TB informiert den Kunden entsprechend der EG-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) in Bezug auf sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist TB verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werde. Sobald TB weiß, welche Fluggesellschaft(en) den Flug durchführt bzw. durchführen wird, soll TB den Kunden informieren.

14.3. TB wird den Reiseteilnehmer unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über einen Wechsel informieren, sollte TB die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft wechseln.

14.4. TB bleibt ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten, soweit dies vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist. Die Mitteilung über die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) im Rahmen der Informationspflicht von TB begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), es sei denn, ein solcher Anspruch ergibt sich aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von TB. Die Ansprüche des Reiseteilnehmers nach der in 14.1 bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen von TB über einen Wechsel einer Fluggesellschaft unberührt.

14.5. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ von Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist, wird nach ihrer Veröffentlichung durch die EU auf der Internetseite der EU abrufbar und in den Geschäftsräumen von TB einzusehen sein.

15. Reisegutschein

15.1. Der Reisegutschein (RG) wird von TB ausgegeben.

15.2. Der RG kann nur direkt bei TB eingelöst werden.

15.3. Der RG kann bestimmten Beschränkungen und Begrenzungen in Bezug auf  Produkte, Zeiträume sowie Mengen unterliegen. Diese Beschränkungen sind jeweils auf dem RG selber oder im Begleittext angegeben. Ist die verwendete Reisegutschein-Nummer nicht oder nicht mehr verwendbar, wird dem Reiseteilnehmer dies vor Abschluss der Buchung mitgeteilt.

15.4. Je Buchung kann nur ein RG eingelöst werden. Jeder RG ist nur einmal gültig.

15.5. Im Falle der Stornierung einer Reise durch den Reiseteilnehmer, für die ein RG eingesetzt wurde, verfällt der eingesetzte RG, so dass der ursprüngliche Gesamtbetrag zu entrichten ist. Erfolgt die Stornierung durch TB so erhält der Nutzer den RG zurück.

15.6. Der RG kann nicht bar ausbezahlt werden.

15.7. Der RG darf nicht veräußert werden, insbesondere ist es nicht gestattet, den RG auf so genannten Internet-Auktions-Plattformen zum Kauf anzubieten. In dieser Form erworbene RG verlieren ihre Gültigkeit und befreien TB von der Pflicht des Einlösens.

15.8. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen führt zur Unwirksamkeit des RG. Bei Verdacht auf Betrug, Fälschung oder anderer verbotener Aktivitäten im Zusammenhang mit dem RG behält sich TB das Recht vor, den betreffenden RG zu sperren. 

16. Rechtswahl und Gerichtsstand, Sonstiges

16.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseteilnehmer und TB findet ausschließlich, jedoch unter Ausschluss des EGBGB, deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das übrige Rechtsverhältnis.

16.2. Der Kunde kann TB nur an deren Sitz verklagen.

16.3. Bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reiseteilnehmers findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, soweit bei Klagen des Kunden gegen TB im Ausland für die Haftung von TB dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird.

16.4. Für Klagen von TB gegen den Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Kunden entscheidend. Für Klagen gegen Kunden und Vertragspartner des Reisevertrages, die juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts , Kaufleute oder Personen sind, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland lieg, oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von TB vereinbart.

16.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und TB anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

16.6. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.

16.7. Änderungen bedürfen der Schriftform.

16.8. Diese AGB gelten ausschließlich, d.h. andere AGB oder Vereinbahrungen gelten nur, wenn dieses explizit durch TB schriftlich, durch gesonderte Erklärung und nicht konkludent, bestätigt wird.

Stand: Mai 2017